Folgende Vorbildungen wurden durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannt:
- Fortbildungsabschlüsse auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Handwerksordnung (z.B. „Tourismusfachwirt“, „Industriefachwirt“ oder „Berufspädagoge“ etc.)
- Staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst
- Abschlüsse von Fachschulen entsprechend des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 zu den Rahmenvereinbarungen über Fachschulen (z. B. „Staatlich anerkannter Betriebswirt“, „Staatlich anerkannter Techniker“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ etc.) sowie
- Abschlüsse aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (z. B. „Pflegedienstleiter“)
Sofern Bewerber über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung verfügen, ist vor einer Bewerbung ein Beratungsgespräch erforderlich. In diesem werden vom jeweiligen Studiengangleiter die Anforderungen sowie sowie der Ablauf des Studiums detailliert erläutert sowie gleichzeitig Hinweise zur Vorbereitung auf das Studium gegeben.
Bewerber, die nicht über eine Vorbildung gemäß Punkt 1 bis 5 verfügen, können durch Bestehen einer Zugangsprüfung die Berechtigung zum Studium an einer Staatlichen Studienakademie und in den Einrichtungen der Praxispartner erwerben, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.